Pkw- und Motorrad-Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, müssen EU-weit nach und nach in einheitliche und fälschungssichere Exemplare umgetauscht werden. Betroffen sind sowohl Papier- als auch Scheckkartenformate.

Maßgeblich ist das Ausstellungsdatum des Führerscheins: Zunächst sind Führerscheine dran, die vor dem 31. Dezember 1998 ausgestellt wurden – und zwar abhängig vom Geburtsjahr des Inhabers. Die Jahrgänge 1953 bis 1958 mussten ihre Führerscheine bis zum 19. Juli 2022 umtauschen. Spätestens bis zum 19. Januar 2023 müssten die Geburtsjahrgänge 1959 bis 1964 ihren Führerscheine Umtausch vollzogen haben bzw. umgehend nachholen. Bis zum 19. Januar 2024 waren die Jahrgänge 1965 bis 1970 dran. Hier gilt auch soweit noch nicht erfolgt umgehend nachholen.

Der Umtausch muss auf der zuständigen Führerscheinstelle beantragt werden. Das entsprechende Antragsformular und weitere Informationen sind auf der Homepage des Landratsamtes Altötting abrufbar. Dazu sind weder eine erneute Prüfung noch eine Gesundheitsuntersuchung nötig. Es ist aber jederzeit möglich, den Führerschein auch schon vor der eigentlichen Frist freiwillig umzutauschen. Der neu ausgestellte Führerschein ist auf 15 Jahre befristet und muss nach Ablauf dieser Gültigkeit erneuert werden. So soll eine Aktualisierung von Namen und Lichtbild sichergestellt werden.

Der Umtauschprozess endet am 19. Januar 2033. Bis dahin müssen dann Führerscheine aus den Jahren 2012 und 2013 sowie ganz alte Führerscheine, deren Inhaber vor 1953 geboren wurden, umgetauscht sein.

Welches Geburtsjahr muss wann den Führerschein umtauschen? 

GeborenFristablauf
Vor 195319.01.2033
1953 – 195819.01.2022
1959 – 196419.01.2023
1965 – 197019.01.2024
1971 oder später19.01.2025

 Führerscheine ausgestellt ab 1.1.1999 werden nach Ausstellungsjahr befristet:

AusgestelltFristablauf
1999 – 200119.01.2026
2002 – 200419.01.2027
2005 – 200719.01.2028
200819.01.2029
200919.01.2030
201019.01.2031
201119.01.2032
2012 – 18.1.201319.01.2033