Grundsteuerbescheid 2025 – Hinweise
I. Allgemeine Informationen
Sie haben Ihren Grundsteuerbescheid für das Jahr ab 2025 erhalten.
Das Bundesverfassungsgericht hat die bisherigen gesetzlichen Regelungen zur Bewertung von Grundstücken für Zwecke der Grundsteuer im Jahr 2018 für verfassungswidrig erklärt. Der Bayerische Landtag hat am 23. November 2021 zur Neuregelung der Grundsteuer ein eigenes Landesgrundsteuergesetz verabschiedet. Ab dem Jahr 2025 spielt der Wert eines Grundstückes bei der Berechnung der Grundsteuer in Bayern keine Rolle mehr. Die Grundsteuer wird in Bayern nicht nach dem Wert des Grundstücks, sondern nach der Größe der Fläche von Grundstücken und Gebäuden berechnet.
1. Zuständigkeit Finanzamt
Der Grundsteuermessbetrag wurde vom Finanzamt aufgrund der Daten in Ihrer Grundsteuererklärung zum 01.01.2022 ermittelt und Ihnen mittels Grundsteuermessbescheid mitgeteilt. Das Finanzamt ist bei Rückfragen zum Grundsteuermessbescheid zuständig. Sollten etwaige Fehler (z.B. falsche Fläche, etc.) beim zugrunde gelegten Grundsteuermessbetrag oder den Grundsteueräquivalenzbeträgen bzw. dem Grundsteuerwert auffallen, dann wenden Sie sich bitte ausschließlich schriftlich in Form eines Änderungsantrags (Kein Einspruch; Einspruch ist nur möglich, sofern die Rechtsbehelfsfrist noch nicht abgelaufen ist) unter der Angabe des Aktenzeichens (zu finden oben links auf dem Grundsteuermessbescheid) an das zuständige Finanzamt. Bei weiteren Fragen können Sie sich auch die Informationshotline zur Bayerischen Grundsteuer unter der Telefonnummer 089/30700077 nutzen. Unter https://www.grundsteuer.bayern.de/ finden Sie auch viel Wissenswertes zur Neuen Grundsteuer.
2. Zuständigkeit Kommune
Der Hebesatz wird durch die Kommune festgelegt.
Die Grundsteuer errechnet sich dann wie folgt: Messbetrag x Hebesatz in Prozent. Hieraus ergibt sich die zu zahlende Grundsteuer. Bei Fragen zum Hebesatz oder der konkreten festgesetzten Grundsteuer, wenden Sie sich bitte an die Gemeindeverwaltung im Rathaus.
Die Kommune ist an den Grundsteuermessbescheid (=Grundlagenbescheid) des Finanzamts gebunden – auch dann, wenn Einspruch gegen den Grundsteuermessbescheid beim Finanzamt eingelegt wurde. Bei erfolgreichem Einspruch wird in der Folge, nach Vorlage eines berichtigten Grundsteuermessbescheids, der Grundsteuerbescheid der Kommune von Amts wegen geändert. Auch bei einer Änderung des Eigentümers wird das Finanzamt von sich aus tätig. Sollten Sie für eine Immobilie, die Sie nicht mehr besitzen einen Bescheid erhalten, bitten wir Sie, diese Verzögerung zu entschuldigen, die Änderung erfolgt sobald wie möglich. Selbstverständlich wird Ihnen eine evtl. zu viel bezahlte Grundsteuer automatisch zurückerstattet.
II. Aufkommensneutralität
Insgesamt soll es durch die Grundsteuerreform im Wesentlichen nicht zu einer Erhöhung des Grundsteueraufkommens gegenüber dem Jahr 2024 kommen (sog. Aufkommensneutralität). Auch bei angestrebter Aufkommensneutralität kann es zu Belastungsverschiebungen zwischen den einzelnen Objekten innerhalb einer Gemeinde kommen. Deshalb gibt es Objekte, für die sich ab dem Jahr 2025 die Grundsteuer erhöht und Objekte für die sich die Grundsteuer vermindert. Belastungsverschiebungen treten als Konsequenz aus der Umsetzung des Bundesverfassungsgerichtsurteils in allen Grundsteuer-Modellen auf. Änderungen in der Höhe der Grundsteuer kann es daher auch dann geben, wenn die (Gesamt-)Aufkommensneutralität vor Ort gegeben ist.
Die Grundsteuer ist eine der wenigen Möglichkeiten der Gemeinde Einnahmen zu generieren. Aufgrund des stetig wachsenden Aufgabenumfangs der Gemeinde und der Kostensteigerung in verschiedenen Bereichen war es somit notwendig die Hebesätze, welche seit mehreren Jahrzehnten gleichgeblieben sind, anzupassen. Bei der Festsetzung wurde versucht, eine sowohl für die Gemeinde, als auch für die Bürger vertretbare Lösung zu finden.
III. Weitere Informationen und Anzeigepflichten
Bereits vorliegende SEPA-Lastschriftmandate werden für den Einzug der Grundsteuer nach neuem Recht übernommen. Bitte denken Sie auch daran, Daueraufträge bei Ihrer Bank anzupassen. Bei neu festgesetzten Grundsteuerbescheiden (z.B. Wohnhaus bei landwirtschaftlichen Anwesen) ist kein SEPA-Lastschriftmandat hinterlegt. Bitte wenden Sie sich in diesem Fall an die Gemeindeverwaltung.
Sofern sich an Ihrem Grundbesitz Änderungen ergeben, sind Sie – auch ohne gesonderte Aufforderung des Finanzamts – verpflichtet, dies dem Finanzamt mitzuteilen.
Ihre Gemeindeverwaltung